(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen jene Personen in Betracht, die im Bundesland Niederösterreich erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben.
(2) Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und Gesundheit anzusehen.
(3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise