LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeEhrenzeichen für aufopfernden Katastropheneinsatz § 6

§ 6§ 6

In Kraft seit 08. August 1992
Up-to-date

Über die Verleihung des Ehrenzeichens ist eine Urkunde auszustellen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden