(1) Das Ehrenzeichen wird durch die Landesregierung verliehen. Anregungen auf Verleihung des Ehrenzeichens sind im Wege jener Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen, in deren Bereich der Katastropheneinsatz erfolgte.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise