(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Niederösterreich bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe mindestens 48 Stunden im Einsatz standen.
(2) Aufräumungs- und Sanierungsarbeiten sind nicht als Einsatz im Sinne des Abs. 1 zu werten.
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