(1) Für aufopfernden, persönlichen und uneigennützigen Einsatz bei Rettungs- und Hilfsmaßnahmen anläßlich der Bekämpfung einer Elementar- oder sonstigen Katastrophe wird ein Ehrenzeichen geschaffen.
(2) Dieses Ehrenzeichen trägt den Namen “Medaille des Landes Niederösterreich für Katastropheneinsatz” (Katastropheneinsatzmedaille).
(3) Die Katastropheneinsatzmedaille rangiert nach der Rettungsmedaille und vor dem Ehrenzeichen für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens.
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