(1) Die Landesregierung darf Landesverfassungsgesetze und einfache Landesgesetze zur Gänze oder einzelne Bestimmungen in diesen Gesetzen mit verbindlicher Wirkung der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederverlautbaren .
(2) Anlässlich der Wiederverlautbarung darf die Landesregierung
1. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben wurden oder gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;
2. Änderungen, die nicht durch Novellen, sondern durch besondere Gesetze abseits des Stammgesetzes verfügt werden, in die betreffende Rechtsvorschrift einbauen;
3. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Rechtsbestand nicht mehr entsprechen, und andere Unstimmigkeiten richtigstellen;
4. überholte und der österreichischen Rechtssprache fremde terminologische Wendungen durch solche österreichischer Rechtssprache ersetzen;
5. überholte Behördenbezeichnungen richtigstellen;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Gesetzes unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung gesondert kundmachen;
7. die Rechtsvorschriften neu gliedern und die Artikel, Paragrafen, Absätze, Ziffern und Buchstaben neu reihen und bezeichnen;
8. dem Gesetz einen Kurztitel und eine Buchstabenabkürzung geben.
(3) Die Landesregierung hat die wiederverlautbarten Gesetze unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen .
(4) Von dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag an ist der wiederverlautbarte Text der Rechtsvorschrift verbindlich .
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