(1) Die Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen :
1. Abweichungen einer Kundmachung im Landesgesetzblatt vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift ( Kundmachungsfehler );
2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des Landesgesetzblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage und dergleichen);
3. fehlerhafte Hinweise im Sinne des § 12 Abs. 3.
(2) Eine Berichtigung nach Abs. 1 Z. 1 darf nicht erfolgen, wenn dadurch der materielle Inhalt einer verlautbarten Rechtsvorschrift geändert würde oder rückwirkende Strafbestimmungen erlassen würden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise