(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Kärnten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.
(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
a) das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;
b) die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;
c) die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich der finanziellen Rechte und Verpflichtungen.
(3) (entfällt)
(4) Die Landesregierung hat die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung zu treffen und die Unterrichtung gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung vorzunehmen.
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