(1) Dieses Gesetz trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, im Folgenden EVTZ-Verordnung.
(2) Dieses Gesetz regelt
a) die Genehmigung und die Bedingungen der Teilnahme der Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 an einem EVTZ und
b) die Genehmigung der Teilnahme an einem EVTZ mit Sitz in Kärnten einschließlich dessen Registrierung und Kontrolle sowie die Aufsicht über diesen,
soweit diese in den Zuständigkeitsbereich des Landes Kärnten fallen.
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