Ausbildungsnachweisen nach landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund
1. eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Art. 49a der Berufsqualifikationen-Richtlinie oder
2. einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung gemäß Art. 49b der Berufsqualifikationen-Richtlinie
erworben wurden, bedürfen keiner Anerkennung nach diesem Gesetz, sofern seitens des Landes keine Ausnahme gemäß Art. 49a Abs. 5 oder 49b Abs. 5 der Berufsqualifikationen-Richtlinie in Anspruch genommen wurde.
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