Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 2.000 Euro zu bestrafen, wer
a) eine Dienstleistung entgegen § 15 ausübt;
b) eine Dienstleistung vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausübt;
c) als Dienstleister eine dem § 17 Abs. 2 widersprechende Berufsbezeichnung führt;
d) als Dienstleister einem Dienstleistungsempfänger die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Informationen nicht erteilt;
e) eine Berufsbezeichnung entgegen § 13 Abs. 1 und 2 führt oder die Informationspflicht gemäß § 13 Abs. 3 verletzt.
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