(1) Für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäß § 9 Abs. 1 muss die betreffende Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt worden sein:
a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter;
b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter, wenn der Antragsteller zusätzlich nachweist:
1. eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2, oder
2. eine Ausübung der betreffenden Tätigkeit durch mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter;
c) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn der Antragsteller eine vorherige Ausbildung im Sinne des Abs. 2 nachweist.
(2) Die vorherige Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. b Z 1 und lit. c muss durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt sein.
(3) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 lit. a und lit. b Z 2 darf nicht mehr als zehn Jahre vor Einreichung des vollständigen Antrages gemäß § 12 ausgeübt worden sein.
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