§ 77
Liegenschaften und Bestandverträge
Die Gemeinde, der ein Teil einer anderen Gemeinde angeschlossen wird, ist für den Bereich dieses Gebietes Rechtsnachfolgerin:
a) hinsichtlich des gemeindlichen Liegenschaftenvermögens samt Zubehör und
b) hinsichtlich der von der früheren Gemeinde abgeschlossenen Bestandverträge.
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