§ 24
Metnitz
(1) Die Marktgemeinde Metnitz in dem sich aus § 23 ergebenden Gebietsumfang und die Marktgemeinde Grades werden zur Marktgemeinde Metnitz vereinigt.
(2) Die Marktgemeinde Metnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde gleichen Namens und der Marktgemeinde Grades.
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