(1) Für die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 bezeichneten Organe gilt das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl I Nr 64/1997, sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Verträge nach § 3 Abs. 1 des PKVG sind für die in § 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Organe von der Landesregierung, hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes bezeichneten Organe vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) der betreffenden Gemeinde abzuschließen.
(3) Im übrigen tritt an die Stelle des Bundes hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die Landesregierung, hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die betreffende Gemeinde, wobei Maßnahmen nach § 18 PKVG vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) zu treffen sind.
(4) Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;
2. Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2023;
4. Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024.
(5) Mit der Vollziehung des PKVG sind betraut:
1. hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung,
2. hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffende Gemeinde.
(6) Die den Gemeinden nach dem PKVG iVm § 15 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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