(1) Dienstreisen
1. der Mitglieder der Landesregierung,
2. der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages,
2a. des Leiters des Landesrechnungshofes,
3. (entfällt)
4. der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
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