LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 - K-OBG§ 2

§ 2

In Kraft seit 05. Juli 1990
Up-to-date

§ 2

Ortsbild

Das Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Bild eines Ortes oder von Teilen davon, das vorwiegend durch Gebäude, sonstige bauliche Anlagen, Grünanlagen, Gewässer, Schloßberge u. ä. geprägt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Das Ortsbild umfaßt auch den charakteristischen Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft.

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