§ 2
Gemeindeärzte
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß ihr zur Besorgung ihrer im § 1 Abs 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, ein Arzt zur Verfügung steht, von dem auf Grund seines Ordinationssitzes angenommen werden kann, daß er diese Aufgaben auch erfüllen kann.
(2) Die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs 1 kann durch die Heranziehung eines oder mehrerer Ärzte im Bedarfsfall oder insbesondere durch den Abschluß einer Vereinbarung hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einem Arzt (Gemeindearzt) erfolgen. Der Abschluß einer Vereinbarung mit einem Arzt obliegt dem Gemeinderat. Die Vereinbarung ist der Bezirksverwaltungsbehörde des politischen Bezirkes, der die Gemeinde umfaßt, zu übermitteln.
(3) Die Vereinbarung (Abs 2) zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich der Gemeindearzt auf Verlangen der zuständigen Organe verpflichtet;
b) Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgeltes, das dem Gemeindearzt für eine von ihm erfüllte Aufgabe gebührt, wobei das Entgelt der gutachtlichen Tätigkeit des Gemeindearztes angemessen festzulegen ist;
c) einen Hinweis auf die sich aus Abs 5 ergebenden Pflichten;
d) die Gründe für die Auflösung der Vereinbarung.
(4) Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Gemeindearzt darf sich auch auf die Bestellung des Gemeindearztes zum Amtssachverständigen der Gemeinde (§ 52 Abs 1 AVG 1950) erstrecken.
(5) Der Gemeindearzt steht im öffentlichen Sanitätsdienst.
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