Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
2. die Arten und das Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten,
3. die notwendigen Nachweise und Unterlagen,
4. die Bedingungen und Auflagen, an die die Gewährung der Förderung zur Sicherung des Erfolgs der Fördermaßnahme zu knüpfen ist,
5. die Bedingungen für die Auszahlung der Förderungen,
6. die Einstellung und Rückforderung von Förderungen,
7. Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise