(1) Der Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen:
1. einer integrierten Stadt- und Ortsentwicklung zur Schaffung von Wohnräumen durch Nachnutzung von Bestandsobjekten,
2. der Ortsteil-, Stadtteil- und Quartiersentwicklung und des Quartiermanagements,
3. der Prozesssteuerung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der Schaffung von Wohnraum,
4. der Integration des nachbarschaftlichen Zusammenlebens,
5. der Beratung zum Ausbau der sozialen und naturräumlichen Infrastruktur im Wohnumfeld,
6. der Beratung zur Aktivierung von Leerstand in Bestandsobjekten,
7. begleitender Beratung zur Qualitätssicherung und Unterstützung bei Sanierungsmaßnahmen.
(1a) Förderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(2) Eine Förderung darf nur österreichischen Staatsbürgern, Ausländern, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, und juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, und juristischen Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie juristischen Personen mit Sitz im Inland, gewährt werden.
(3) Österreichichen Staatsbürgern gleichgestellt sind:
1. Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mußten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich für ständig in Österreich niederzulassen;
2. Personen, deren Flüchtlingseigenschaft nach den bundesrechtlichen Vorschriften festgestellt ist und die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
3. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie Personen, denen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages dieselben Rechte in Wohnbauförderungsangelegenheiten zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
(4) Die Förderung kann bestehen:
a) in der Gewährung eines Kredits,
b) in der Gewährung eines Annuitätenzuschusses,
c) in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(5) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
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