§ 17
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz LGBl Nr 29/1969 außer Kraft. Die Bestimmungen des § 8 Abs 4 bis 10 und 11 letzter Satz des Gesetzes LGBl Nr 29/1969 gelten jedoch weiterhin für die Abwicklung der durch die Übernahme von Bürgschaften geleisteten Förderungen.
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