§ 13
Verbot der Verfügung über den Anspruch aus der Zusicherung
der Fondshilfe
In der Zusicherung ist auszubedingen, daß über den Anspruch des Förderungswerbers aus der schriftlichen Zusicherung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden darf.
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