(6) §§ 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und §§ 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. II und Art. III am 1. Jänner 2018;
2. Art. IV an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
(2) Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 14 Z 1 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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