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Staatsgrenze zu Slowenien

In Kraft seit 31. Oktober 2013
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl Nr 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt. Dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.

(2) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Kärnten) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der Grenzregelungsausschuß am rechten Ufer des Jelenbaches festgelegt hat, durch die damalige Lage dieses Ufers ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen desselben endgültig bestimmt.

§ 2 § 2

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Kraft.