§ 9 § 9
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
LGVAG 1968
(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist.
(2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 84/2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden