§ 6
In Kraft seit 01. Dezember 1969
Up-to-date
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
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