§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Dezember 1969
Up-to-date
LGVAG 1968
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden