(1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt.
(2) Die von einem Gemeindeverband oder von der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.
(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder der Landespolizeidirektion eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
Rückverweise
LGVAG 1968 · Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968
§ 12 Inkrafttreten von Novellen
…die Kundmachung LGBl. Nr. 187/1969 ist mit 1. November 1969 in Kraft getreten. (2) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1982 ist mit 27. Juli 1982 in Kraft getreten. (3) Die Neufassung des § …
§ 8
…des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach § 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl…