§ 2
In Kraft seit 01. Dezember 1969
Up-to-date
§ 2 — LGVAG 1968
Die Verwaltungabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln und kann hiebei die Verwendung von Verwaltungsabgabemarken vorsehen.
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