§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Dezember 1969
Up-to-date
LGVAG 1968
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
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