§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Nach der Angelobung der Abgeordneten in der ersten Sitzung hat der Landtag den Präsidenten zu wählen, der sogleich den Vorsitz übernimmt.
(2) Nach der Wahl des Präsidenten sind der Zweite und Dritte Präsident zu wählen.
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