(1) Hat der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, hat er die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Soweit personenbezogene Daten nach dieser Abwägung geheim zu halten sind, hat der Präsident die Veröffentlichung gemäß § 71 zu unterlassen oder die betroffenen personenbezogenen Daten in den zu veröffentlichenden Dokumenten unkenntlich zu machen. Den Mitgliedern des Landtages sind diese Dokumente auf Verlangen im Sinne des § 42 vollinhaltlich zuzuleiten.
(2) Die Landtagsklubs und die im Landtag vertretenen Parteien machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von einzelnen oder mehreren Abgeordneten erstellt oder im Landtag eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden Landtagsklub bzw. von der im Landtag vertretenen Partei namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten anzuhören. Der Präsident hat die betreffenden Abgeordneten und den jeweiligen Datenschutzbeauftragten über das Ergebnis einer solchen für den Landtag vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu informieren.
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