Ein Abgeordneter, der wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe verhindert ist, an Sitzungen des Landtages teilzunehmen, hat dies dem Präsidenten vor Beginn der Sitzung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch durch den Klub, dem der verhinderte Abgeordnete angehört, erfolgen oder durch einen anderen Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei.
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 8 § 8
…Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. wenn er durch dreißig Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohne die im § 7 genannten Gründe den Sitzungen des Landtages ferngeblieben ist und der Aufforderung des Präsidenten, binnen dreißig Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge…