§ 62 § 62
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Sobald zu einer Vorlage wenigstens zwei Redner gesprochen haben, kann jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, der Antrag auf Schluss der Rednerliste gestellt werden, der sofort zur Abstimmung zu bringen ist.
(2) Wird der Antrag auf Schluss der Rednerliste angenommen, so erhalten nur mehr die bereits vorgemerkten Redner das Wort.
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