§ 56 § 56
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Beratungen über die Verhandlungsgegenstände werden grundsätzlich in einer Debatte durchgeführt. Bei Beratung des Landesvoranschlages ist die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) zu teilen.
(2) Bei der Beratung des Voranschlages folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte. Der Vorsitzende bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte.
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