§ 53 § 53
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse werden Verhandlungsschriften geführt, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt und von ersterem der Landtagsdirektion übergeben werden. Die Protokollführung wird durch Bedienstete der Landtagsdirektion besorgt.
(2) In diesen Verhandlungsschriften sind die Namen aller anwesenden Mitglieder zu verzeichnen.
(3) Die Verhandlungsschriften enthalten alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen.
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