§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Januar 2015
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Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung stellen. Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über seinen Vorschlag oder über einen Antrag eines Abgeordneten abzustimmen ist. Nach Ablauf der dem Ausschuss zur Berichterstattung gestellten Frist kann der Gegenstand im Landtag unmittelbar zur Beratung und Beschlussfassung gelangen. Sollte der Ausschuss auch nicht in der Lage sein, mündlich Bericht zu erstatten, so bestimmt der Präsident den Berichterstatter.
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