§ 48 § 48
In Kraft seit 22. März 2018
Up-to-date
An den Sitzungen des Rechnungshof-Ausschusses dürfen nur Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, der Landesrechnungshofdirektor, sowie die von ihm namhaft gemachten Bediensteten des Landesrechnungshofes teilnehmen. Hinsichtlich der Teilnahme anderer Personen gilt § 49 Abs. 3, 5, 8 und 9 sinngemäß.
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