LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeGeschäftsordnung - LGO 2001§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Sofern Wahlen, Nominierungs- oder sonstige Rechte nach dieser Geschäftsordnung von der Zahl der Abgeordneten einer im Landtag vertretenen Partei abhängen, ist von jener Mandatszahl auszugehen, die sich aus der Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl des Landtages gemäß § 100 LWO, LGBl. 0300 ergibt.

Rückverweise