§ 35 § 35 — LGO 2001
(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 11/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.
(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.
§ 80 LGO 2001 · LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 80 § 80
…bleibt solange in Kraft, bis aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 10 eine Verordnung erlassen wird. (3) Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. …
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