(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, selbstständige Anträge zu stellen.
(2) Selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter müssen in der Landtagsdirektion schriftlich eingebracht und der Vorberatung in einem Ausschuss unterzogen werden.
(3) Sie müssen mit der Formel versehen sein: “Der Landtag wolle beschließen”; ferner den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses und die Bezeichnung des Ausschusses, welchem er zur Vorberatung zugewiesen werden soll, enthalten.
(4) Selbstständige Anträge sind bei der Landtagsdirektion mindestens eine Stunde vor Beginn der Sitzung einzubringen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Jeder selbstständige Antrag bedarf der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. Die Unterfertigung hat persönlich zu erfolgen. Ist der Antrag nicht entsprechend unterstützt, hat der Präsident die Unterstützungsfrage zu stellen. Stimmt die Mehrheit der Unterstützungsfrage des Präsidenten zu, gilt der Antrag als gehörig unterstützt.
(6) Der Landtag kann am Beginn einer Gesetzgebungsperiode beschließen, dass zu selbstständigen Anträgen von Abgeordneten die Unterstützungsfrage gesammelt gestellt werden kann, sofern die Unterstützung bei
– gleichlautenden Anträgen oder
– im wesentlichen Inhalt gleichen Anträgen
bereits einmal abgelehnt worden war.
(7) Die Verlesung eines selbstständigen Antrages findet nur auf Anordnung des Präsidenten oder über fallweise ohne Debatte zu fassenden Beschluss des Landtages statt.
(8) Selbstständige Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung im Ausschuss vom Antragsteller geändert oder zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines selbstständigen Antrages ist vom Präsidenten dem Landtag mitzuteilen. Über die Mitteilung findet keine Debatte statt.
(9) Hat der Ausschuss die Vorberatung eines selbstständigen Antrages nicht binnen sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten begonnen, so kann von jedem Antragsteller verlangt werden, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe des Verlangens mit der Vorberatung begonnen wird. Ein solches Verlangen ist dem Präsidenten zu übergeben, der hievon dem Landtag Mitteilung macht und die Verständigung des Obmannes des Ausschusses durch die Landtagsdirektion veranlasst.
(10) Falls ein selbstständiger Antrag eines Abgeordneten eine finanzielle Belastung des Landes beinhaltet oder von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist er, wenn dies der Ausschuss beschließt, vom Präsidenten der Landesregierung zur Stellungnahme zuzuleiten..
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 60 § 60
…dem Inhalt des zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstandes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Abänderungs- und Zusatzanträge bedürfen der Unterstützung durch Unterfertigung von mindestens vier Abgeordneten. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend.…
§ 47 § 47
…1) Zur Untersuchung bestimmter abgeschlossener Vorgänge aus dem Bereich der Landesverwaltung, ist aufgrund eines Antrages gemäß § 32 durch Beschluss des Landtages oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages ein Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein Antrag ist unzulässig, solange die Tätigkeit eines…
§ 11 § 11
…Wochen, längstens aber in der auf das Einlangen folgenden Sitzung des Landtages, zur Vorberatung an die Ausschüsse zuzuweisen. Dabei ist die Frist gemäß § 32 Abs. 4 zu beachten. In der auf die Zuweisung folgenden Sitzung des Landtages ist diesem gemäß § 23 Abs. 6 auch über…
§ 39 § 39
…Verfassungsbestimmung) Der Landtag ist befugt, die Landesregierung und ihre Mitglieder über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. (Artikel 32 Abs. 1 NÖ LV 1979) (2) (Verfassungsbestimmung) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, die Mitglieder der Landesregierung über alle Angelegenheiten der Vollziehung zu…