(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
(2) Auf Verlangen des Landtages sind die Mitglieder der Landesregierung verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, jederzeit – jedoch ohne Unterbrechung eines Redners – zu Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, denen ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt oder die eine Angelegenheit ihres Zuständigkeitsbereiches nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zum Inhalt haben.
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 63 § 63
…der Debatte festzustellen und verkündet, in welcher Reihenfolge die gestellten Anträge zur Abstimmung gelangen. (2) Macht ein Mitglied der Landesregierung vom Anhörungsrecht gemäß § 30 Gebrauch, so gilt die Debatte auch nach Schluss der Rednerliste oder dem Schlusswort des Berichterstatters für neu eröffnet. (3) Die Abstimmung über die Anträge ist…