§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 3 § 3 — LGO 2001
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Landtagsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist.
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