§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung. Er kann die Tagesordnung ergänzen, sie umstellen oder einen Verhandlungsgegenstand absetzen. Wird dagegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Debatte. Er kann weiters anordnen, dass Verhandlungsgegenstände, die miteinander in Verbindung stehen, unter einem verhandelt werden.
(2) Werden gegen die Tagesordnung, weil der Präsident eine Zusammenfassung von Verhandlungsgegenständen vornimmt oder solche absetzt oder aufnimmt, Einwendungen erhoben, dann entscheidet darüber der Landtag durch Beschluss.
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