(1) Jeder Abgeordnete hat in der ersten Sitzung des Landtages über Aufforderung des Präsidenten vor dem Landtag folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Lande Niederösterreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.” Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Von später eintretenden Abgeordneten ist die Angelobung bei ihrem Eintritt zu leisten.
Rückverweise
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 19 § 19
…Nach dem Gelöbnis der Abgeordneten (§ 2) und der Wahl der Präsidenten (§ 9) sind der Landeshauptmann, die beiden Landeshauptmannstellvertreter und die Landesräte zu wählen.…
§ 16a § 16a
…für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe. (2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des…