§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Präsidenten haben die finanziellen Erfordernisse und die Ausgaben für den Landtag gemeinsam zu beschließen.
(2) Der Präsident übermittelt den Beschluss der Präsidenten über die finanziellen Erfordernisse samt Erläuterungen dem zuständigen Mitglied der Landesregierung. Weicht – trotz Rücksprache mit dem Präsidenten – der Voranschlagsentwurf der Landesregierung davon ab, hat die Landesregierung diese Abweichung im Entwurf zu begründen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden