§ 15 § 15
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.
(2) Sie besorgen insbesondere die notwendigen Verlesungen im Landtag, wirken bei Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmungen und Wahlen mit. Des Weiteren haben sie die amtliche Verhandlungsschrift auf ihre Richtigkeit zu prüfen und mitzuunterfertigen.
(3) Die Ordner unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Verhandlungen und bei der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal.
(4) Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei sind berechtigt, dem Präsidenten je einen Schriftführer und einen Ordner namhaft zu machen.
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