§ 9a § 9aGesundheitskonferenz
In Kraft seit 25. Februar 2025
Up-to-date
(1) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Landesgesundheitsfonds bzw. einzelner seiner Organe bei Bedarf eine Gesundheitskonferenz stattfindet. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, welches abhängig vom Beratungsgegenstand einschlägige Akteure des Gesundheitswesens einzuladen hat .
(2) Der § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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