§ 8
In Kraft seit 25. Februar 2025
Up-to-date
(1) Organe des Landesgesundheitsfonds sind:
a) das Präsidium;
b) die Gesundheitsplattform;
c) die Landes-Zielsteuerungskommission;
d) die Geschäftsführung.
(2) Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.
(3) Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025
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