(1) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3, 2 lit. e bis n, 5 lit. d, 6 lit. i, 7 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, 42 Abs. 1 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2025, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 63, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist bis spätestens 30. Juni 2025 an die neue Rechtslage anzupassen und kann rückwirkend, frühestens aber mit Wirkung ab 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.
(3) Der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Regionale Strukturplan Gesundheit ist bis spätestens 31. Dezember 2025 an die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit anzupassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden