Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und Erstellung der Strategie des Landesgesundheitsfonds;
b) Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
c) Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts;
d) Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes;
e) Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z.B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
f) Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Mitwirkung in Verfahren nach Maßgabe des Spitalgesetzes;
g) Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
h) Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;
i) Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds (§ 43 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
j) Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
k) Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
l) Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018, 26/2022, 9/2025
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